Satzung  des Jugendparlament Kalletal

                                                                                                                     

 

In der Fassung des Beschlusses vom 2004

Vorwort

Die Jugendlichen in der Gemeinde Kalletal haben durch das Jugendparlament eine besondere Möglichkeit ihre Interessen in Presse und Politik zu präsentieren. Das Jugendparalament besitzt die Unterstützung der im Rat vertretenden Parteien, es ist aber auch klar, das dass Jugendparlament Kalletal parteipolitisch unabhängig arbeitet.

 

§1 Zusammensetzung des Jugendparalaments

 

Das Jugendparlament setzt sich wie folgt zusammen:

Als stimmberechtigte Mitglieder:

         Je ein/e gewählte/r Jugendliche/r aus insgesamt 13 Wahlbezirken

         Je ein/e gewählte/r Jugendliche/r                         des Gemeindesportbundes

                                                             Der verschiedenen Kirchengemeinden

                                                             Der Feuerwehr

                                                             Der weiterführenden Schulen

                                                             Dem CVJM-Hohenhausen

                                                             Der Privatschule Varenholz

 

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Kalletaler Jugendlichen (1. Wohnsitz) im alter von 12 – 22 Jahren. Die Wahlperiode dauert 2 Jahre.

Sinngemäß gilt das auch für die von den Institutionen benannten Vertreter

Als beratenden Mitglieder:

         ein/e Vertreter/in des Jugendzentrums

        ein/e evtl. bei der Gemeinde Kalletal eingestellte/r Jugendpfleger/in

Für jedes Mitglied wird ein/e Stellvertreter/in gewählt bzw. benannt.

 

§ 2 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern

  1. der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden
  2. der stellvertretenden Vorsitzenden/ dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. der Geschäftsführerin/ dem Geschäftsführer
  4. der stellvertretenden Geschäftsführerin/ dem stellvertretenden Geschäftsführer
  5. der Schriftführerin/ dem Schriftführer
  6. der stellvertretenden Schriftführerin/ dem stellvertretenden Schriftführerin

Der Vorstand wird für die Dauer der Wahlperiode des Jugendparlaments gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl eines Vorstandes fort.

Außerdem steht der alte Vorstand dem neuen Vorstand bis zu einem Jahr Seite, um so mögliche Verzögerungen bei der Neubildung des Vorstands entgegen zu wirken.

Der Vorstand bestimmt selbst darüber, ob er öffentlich oder nicht öffentlich tagt. Er kann jederzeit weiteres Personen zu den Beratungen hinzu ziehen. Er bereitet die Sitzungen und Beschlüsse des Jugendparlaments vor und führt sie Beschlüsse aus. Hierüber wird im Jugendparlament laufend berichtet.

Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mind. 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende/ der Vorsitzende.

Die/ der Vorsitzende bzw. bei Verhinderung die/ der Stellvertreter/in eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Jugendparlaments.

 

§ 3 Mitwirkung im Ausschuss für Schule, Jugend, Sport, Kultur und Bildung

Das Jugendparlament Kalletal ist im Ausschuss für Schule, Jugend, Sport, Kultur und Bildung der Gemeinde Kalletal durch ein Mitglied mit beratender Stimme vertreten. Das Jugendparlament schlägt hierfür für die Dauer der Wahlperiode des Jugendparlaments ein volljähriges Mitglied des Jugendparlaments und eine/n Stellvertreter/in vor. Der Rat entscheidet über die Berufung in den Fachausschuss.

Die/ der Vertreter/in des Jugendparlaments vertritt im Fachausschuss die Interessen des Jugendparlaments  und unterrichtet das Jugendparlament über die Beratungen und Beschlüsse des Fachausschusses.

 

§ 4 Einberufung der Sitzung

Die/ der Vorsitzende bzw. ihr/ sein Stellvertreter lädt die Mitglieder zur Sitzung ein. Es sollen mindestens 4 Sitzungen im Jahr stattfinden.

Eingeladen wird schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung. Die Einladung muss 14 Tage vor dem Sitzungstag versendet werden.  

 

§ 5 Teilnahme an Sitzungen

Die Mitglieder des Jugendparlaments sollen an der Sitzungen teilnehmen. Die Stellvertreter können ebenfalls mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen. Bei Verhinderung eines Mitgliedes informiert dieses seine/n Stellvertreter/in. In einem Fall hat die/ der Vertrete/in eines Stimmberechtigten Mitgliedes dann auch das Stimmrecht.

 

§ 6 Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit ist über Einladung zur Sitzung in geeigneter Weise zu informieren. Das Jugendparlament berät und beschließt in öffentlicher Sitzung.

 

§ 7 Beschlussfähigkeit.

Das Jugendparlament ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenden Mitglieder, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Die/ der Vorsitzende  stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest.

 

§ 8 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung

Das Jugendparlament kann beschließen:

  • die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
  • Tagesordnungspunkte zu ergänzen oder abzusetzen oder
  • Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.

Jedes Mitglied und stellvertretendes Mitglied des Jugendparlaments kann Anträge beim Jugendparlament einbringen. Anträge sind dem Vorstand schriftlich bis spätestens Sitzungsbeginn vorzulegen.

Der Vorstand nimmt die Anträge mit auf die Tagesordnung der Sitzung.

 

§ 10 Redezeit und Rederecht

Jedes Mitglied hat Rederecht. Redezeiten werden nicht vorgegeben, dieses soll individuell gehandhabt werden. Die/ der Vorsitzende leitet die Diskussion.

 

§ 11 Schluss der Redeliste, Schluss der Debatte

Anträge auf Schluss der Redeliste oder Schluss der Debatte sind jederzeit während der Debatte zulässig. Solche Anträge dürfen jedoch nur Mitglieder stellen, die sich zu dem anstehenden Tagesordnungspunkt bislang nicht zu Wort gemeldet haben.

 

§ 12 Wahlen

Wahlleiter/in ist die/ der Vorsitzende. Ist diese/r nicht anwesend bzw. bei erstmaliger Wahl ist der Wahlleiter/in das älteste hierzu bereite Mitglied des Jugendparlaments.

Die/ der Wahlleiter bereitet die Wahlhandlung vor, führt sie durch, überwacht ihren ordnungsgemäßen Ablauf, stellt das Wahlergebnis fest und gibt es bekannt. Für die Wahl reicht  einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Wahlen sind grundsätzlich offen durchzuführen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim zu wählen.

 

§ 13 Niederschrift  

Über die wesentlichen Inhalt der Sitzung des Jugendparlaments ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll die Anwesenheit der Mitglieder, die verhandelten Gegenstände, die gefassten Beschlüsse und vollzogenen Wahlen beinhalten. Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind zu vermerken.

Die Niederschrift ist von der/ dem Vorsitzenden und der/ dem Schriftführer/in zu unterzeichen. Die Niederschrift wird jedem Mitglied zugeschickt.

Die Mitglieder des Jugendparlaments können Einwände gegen die Richtigkeit der Niederschrift erheben. Diese sind in der Niederschrift zu vermerken.

 

§ 14 Arbeitsunterlagen  

Jedem Mitglied und stellvertretenden Mitglied des Jugendparlaments ist ein Text dieser Geschäftsordnung auszuhändigen. Wird diese während der Wahlzeit geändert, so gilt das auch für die neue Fassung.

 

§ 15 Bekanntgabe und Inkrafttreten

Der Vorstand fertigt diese Geschäftsordnung unverzüglich aus, nachdem das Jugendparlament sie beschlossen hat.

Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung in Kraft.

 

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